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KOMMUNALPOLITISCHE VEREINIGUNG – BILDUNGSWERK NIEDERSACHSEN e. V.

SATZUNG

Beschluss der Gründungsversammlung des KPV-Bildungswerkes vom 12. April 2019 ergänzt am 26. April 2019 in Hannover.

§1

Name, Rechtsnatur, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kommunalpolitische Vereinigung – Bildungswerk Niedersachsen“ (KPV-Bildungswerk)
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden; nach der Eintragung des Vereins lautet der Name „Kommunalpolitische Vereinigung – Bildungswerk Niedersachsen e.V.” (KPV-Bildungswerk e.V.). Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  3. Der Sitz des Vereins ist Hannover.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck

Das KPV-Bildungswerk e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Angebote des KPV-Bildungswerkes e. V. sind allgemein zugänglich. Es vermittelt Bürgern politische Bildung auf christlich-demokratischer Grundlage, um sie zum staatsbürgerlichen Handeln im kommunalen Selbstverwaltungsbereich der Gemeinden, Städte und Kreise zu befähigen, insbesondere durch

 

            • a. Erstellen allgemeiner Grundlagen für die praktische Arbeit;
            • b. Fachtagungen, Fachseminare, Kurse, Info-Treffs u. Ä.;
            • c. wahren der Belange der Selbstverwaltungen im Rahmen der europäischen Einigungsbestrebungen;
            • d. Herausgeben von Publikationen und Veröffentlichungen;
            • e. Erteilen von Informationen und Auskünften zu praktischen und rechtlichen Fragen der kommunalen Selbstverwaltung.

§3

Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können alle an der Kommunalpolitik interessierten natürlichen Personen, die sich den christdemokratischen Grundsätzen verbunden fühlen (z. B. Mitglieder von CDU-Fraktionen, Landräte, (Ober-) Bürgermeister, Wahlbeamte, Sachkundige Bürger oder Verwaltungsmitarbeiter) als Mitglieder angehören.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  3. Die Mitglieder haben einen Beitrag gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung zu zahlen.
  4. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Tod oder durch Ausschluss, über den der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss des Mitgliedes setzt voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.
  6. Als Erklärung des Austritts ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen länger als sechs Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Vorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§4

Aufbringen der Vereinsmittel

Die Mittel für die Vereinszwecke werden insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen und Tagungsbeiträge aufgebracht.

§5

Organe

Organe des Vereins sind

      1. die Mitgliederversammlung,
      2. der Vorstand.

§6

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bildungswerkes.
  2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
            • a. Beratung und Beschlussfassung über Arbeitsrichtlinien des Bildungswerkes;
            • b. Beschluss über die Jahresrechnung nach Vorlage durch den Vorstand;
            • c. Erlass einer Beitragsordnung;
            • d. Wahl des Vorstandes;
            • e. Entlastung des Vorstandes, der Geschäfts- und Kassenführung;
            • f. Beschlussfassung über die weiteren ihr in der Satzung zugewiesenen Aufgaben;
            • g. Bestellung von zwei Rechnungsprüfern;
            • h. Satzungsänderungen.

§7

Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels der Einberufung bzw. dem Versand der E-Mail. Sie soll mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr stattfinden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§8

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder verlangt.

§9

Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied unterzeichnet.

§10

Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Er besteht aus
    a. dem Vorsitzenden
    b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    c. dem Schatzmeister und d. zwei weiteren Mitgliedern. Sein Amt endet mit der Neuwahl.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er beschließt den Haushalt und legt die Jahresrechnung der Mitgliederversammlung vor.
  3. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand bestellt zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer.
  5. Die Einberufungen der Sitzungen des Vorstandes erfolgen durch den Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand ist unter Angabe der Tagesordnungen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen einzuberufen; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist mit absoluter Mehrheit möglich.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes sowie an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

§11

Vertretung

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.
  2. Der Geschäftsführer kann für den Verein alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der ihm zugewiesene Aufgabenkreis gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).

§12

Gemeinnützigkeit

  1. Das KPV-Bildungswerk e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, und zwar insbesondere durch die Förderung der demokratischen und staatsbürgerlichen Heranbildung und Weiterbildung von Bürgern für die Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Konrad Adenauer Stiftung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Niedersachsen zu verwenden hat.

§13

Rechnungslegung und Revision

  1. Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.
  2. Der Jahresabschluss ist den Rechnungsprüfern rechtzeitig vorzulegen.

§14

Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Zur Änderung dieser Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§15

Gender-Klausel

In dieser Satzung wird für alle Amtsinhaber und sonstigen handelnden Personen ausschließlich die männliche Sprachform verwendet. Hierin sollen keine Bevorzugung des männlichen und keine Diskriminierung des weiblichen Geschlechts zum Ausdruck kommen. Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer leichteren Verständlichkeit seines Inhalts. Die die Satzung beschließende Mitgliederversammlung bekennt sich ausdrücklich dazu, dass jedes vorstehend beschriebene Amt auch von einer Frau ausgefüllt und mit ihr besetzt werden kann.

BEITRAGSORDNUNG

Die Mitgliederversammlung hat am 12. April 2019 diese Beitragsordnung beschlossen:

 1. Mitgliedsbeiträge

1. Ratsmitglieder in Städten, Gemeinden und Samtgemeinden sowie in Orts- und Bezirksräten mind. 2,50 EUR pro Monat/mind. 30,00 EUR pro Jahr
2. Mitglieder der Kreistage, der Regionsversammlung und der Räte der kreisfreien Städte mind. 6,00 EUR pro Monat/mind. 72,00 EUR pro Jahr
3. Sachkundige Bürger in den Ausschüssen der kommunalen Vertretungskörperschaften mind. 2,50 EUR pro Monat/mind. 30,00 EUR pro Jahr
4. für andere in der Kommunalpolitik tätige oder kommunalpolitisch interessierte Personen mind. 2,50 EUR pro Monat/mind. 30,00 EUR pro Jahr
5. Landräte, (Ober-)Bürgermeister, Wahlbeamte mind. 6,00 EUR pro Monat/mind. 72,00 EUR pro Jahr
Ein höherer freiwilliger Mitgliedsbeitrag kann geleistet werden.

2. Zahlungsweise

Sämtliche vom Verein erhobenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu zahlen. Die Beiträge werden jährlich (jeweils im Januar eines Jahres) vom Bankkonto des Mitgliedes ausschließlich im Lastschrifteneinzugsverfahren eingezogen. Tritt ein Mitglied unterjährig ein, so wird sein Beitrag bis zum Beginn des nächsten Jahres einmalig anteilig berechnet und vom angegebenen Bankkonto eingezogen. Ein Jahresbeitrag wird erstmalig ab Beginn des nächsten Jahres fällig. Beim Austritt werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet.

3. Weitere Regelungen

Der Verein kann in besonderen Fällen Mitgliedsbeträge erlassen, ermäßigen oder stunden. Über den jeweiligen Antrag entscheidet der Vorstand.